Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, die
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zugelassen oder deren Zulassung beantragt ist, - 2.
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in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlicht ist oder - 3.
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in einem anderen Vertragsstaat in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen oder deren Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt ist.