Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SachenR-DV § 6 Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts

(1) Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes muß folgende Angaben enthalten:

1.
eine knappe Beschreibung der Anlage (insbesondere Energieträger, Art der Anlage, Leistungsumfang);
2.
die grundbuchmäßige Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder Rechts.

(2) Mit dem Antrag sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Unterlagen vorzulegen.

(3) Ein Antrag kann sich auf mehrere Grundstücke und Rechte beziehen, wenn es sich um eine zusammenhängende Leitungstrasse handelt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 176/13
9. Mai 2014
V ZR 176/13 9. Mai 2014