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SachenR-DV § 9 Berichtigungsbewilligung, Verzichtsbescheinigung

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts

(1) Eine Bewilligung, die nach ihrem Inhalt der Berichtigung des Grundbuchs wegen eines Rechtes nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes oder nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung dient, muß mit der Erklärung eines Notars versehen sein, daß die Bewilligung auf einer Vereinbarung mit dem begünstigten Unternehmen beruht oder der Notar von dem Unternehmen innerhalb von drei Monaten seit einer Aufforderung einen Rechtsverzicht nach § 9 Abs. 6 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes nicht erhalten hat.

(2) Der Antrag eines Versorgungsunternehmens nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, ihm den Verzicht auf eine Dienstbarkeit zu bescheinigen, muß das betroffene Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht in grundbuchmäßiger Form bezeichnen und die Erklärung enthalten, daß auf das Recht verzichtet werde. Die Behörde bescheinigt, daß das Recht infolge des Verzichts erloschen ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (3. Kammer) - 3 A 153/19 HAL
12. Dezember 2022
3 A 153/19 HAL 12. Dezember 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 133/14
27. Februar 2015
V ZR 133/14 27. Februar 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 176/13
9. Mai 2014
V ZR 176/13 9. Mai 2014
Urteil vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 O 593/10
6. November 2012
9 O 593/10 6. November 2012