SachenRBerG § 101 Kostenpflicht

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

(1) Für die Kosten des Vermittlungsverfahrens haften Grundstückseigentümer und Nutzer als Gesamtschuldner. Sie haben die Kosten zu teilen. Eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen Auslagen findet nicht statt.

(2) Die für das notarielle Vermittlungsverfahren im Falle einer Einstellung nach § 95 entstandenen Kosten sind

1.
in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 zwischen Eigentümer und Nutzer zu teilen,
2.
in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 von dem Antragsteller zu tragen,
3.
in den Fällen des § 95 Abs. 2 von dem Beteiligten zu tragen, der das Verfahren nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt hat.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 U 15/14
14. Januar 2015
12 U 15/14 14. Januar 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
V ZR 74/13 11. Juli 2014