SachenRBerG § 104 Verfahrensvoraussetzungen

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Der Kläger hat für eine Klage auf Feststellung über den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der §§ 32, 61, 81 und 82 den notariellen Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzulegen. Fehlt es an dem in Satz 1 bezeichneten Erfordernis, hat das Gericht den Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage aufzufordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 3/15
23. Juni 2016
3 U 3/15 23. Juni 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 66/14
13. Mai 2015
V ZB 66/14 13. Mai 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 32/14
21. November 2014
V ZR 32/14 21. November 2014
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
V ZR 74/13 11. Juli 2014