In der Klageschrift hat sich der Kläger auf den notariellen Vermittlungsvorschlag zu beziehen und darzulegen, ob und in welchen Punkten er eine hiervon abweichende Feststellung begehrt.
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SachenRBerG § 105 Inhalt der Klageschrift
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 66/14
13. Mai 2015
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V ZB 66/14 | 13. Mai 2015 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
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V ZR 74/13 | 11. Juli 2014 |