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SachenRBerG § 44 Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen.

(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit

1.
der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder
2.
einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts oder der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers.
Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses zu zahlen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 73/21
22. Februar 2024
3 U 73/21 22. Februar 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 U 15/14
14. Januar 2015
12 U 15/14 14. Januar 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
V ZR 74/13 11. Juli 2014