Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach § 5 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes seiner Zustimmung bedarf. Der Grundstückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
SachenRBerG § 49 Zustimmungsvorbehalt
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
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V ZR 74/13 | 11. Juli 2014 |