Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere Teil zu einer Zinsanpassung verpflichtet, wenn sich nach dem Ergebnis einer noch durchzuführenden Vermessung herausstellt, daß die tatsächliche Grundstücksgröße von der im Vertrag zugrunde gelegten mehr als geringfügig abweicht. § 72 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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SachenRBerG § 50 Zinsanpassung wegen abweichender Grundstücksgröße
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
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V ZR 74/13 | 11. Juli 2014 |