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SachenRBerG § 50 Zinsanpassung wegen abweichender Grundstücksgröße

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere Teil zu einer Zinsanpassung verpflichtet, wenn sich nach dem Ergebnis einer noch durchzuführenden Vermessung herausstellt, daß die tatsächliche Grundstücksgröße von der im Vertrag zugrunde gelegten mehr als geringfügig abweicht. § 72 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 73/21
22. Februar 2024
3 U 73/21 22. Februar 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
V ZR 74/13 11. Juli 2014