Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß der Erbbauberechtigte vom Tage der Bestellung des Erbbaurechts an die auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten zu tragen hat, soweit diese dem Gebäude und der vom Erbbauberechtigten genutzten Fläche zuzurechnen sind. Die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen über die entsprechenden Verpflichtungen des Nutzers bleiben bis zur Bestellung des Erbbaurechts unberührt.
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SachenRBerG § 58 Öffentliche Lasten
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
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V ZR 74/13 | 11. Juli 2014 |