SachenRBerG § 59 Erlöschen des Gebäudeeigentums und des Nutzungsrechts

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

(1) Das Gebäude wird Bestandteil des Erbbaurechts. Das selbständige Gebäudeeigentum erlischt mit dessen Entstehung.

(2) Mit der Bestellung des Erbbaurechts erlöschen zugleich ein nach bisherigem Recht begründetes Nutzungsrecht und etwaige vertragliche oder gesetzliche Besitzrechte des Nutzers.

Referenzen

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Zitiert von

Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 255/16
22. September 2017
V ZR 255/16 22. September 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
V ZR 74/13 11. Juli 2014