Der Notar ist berechtigt, die Akten der betroffenen Grundstücke und Gebäude bei allen Gerichten und Behörden einzusehen und Abschriften hieraus anzufordern. Er hat beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, oder, falls das Grundstück zu einem Unternehmen gehört, auch beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, nachzufragen, ob ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks oder des Gebäudes angemeldet oder ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts gestellt worden ist. Für Auskünfte und Abschriften werden keine Gebühren erhoben.
SachenRBerG § 91 Akteneinsicht und Anforderung von Abschriften durch den Notar
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 U 15/14
14. Januar 2015
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12 U 15/14 | 14. Januar 2015 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
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V ZR 74/13 | 11. Juli 2014 |
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 161/09
2. November 2011
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1 L 161/09 | 2. November 2011 |