SachenRBerG § 95 Einstellung des Verfahrens

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

(1) Der Notar hat die Vermittlung einzustellen, wenn

1.
ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet worden ist, in das das Grundstück einbezogen ist, oder
2.
ein Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens gestellt worden ist.

(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 während des notariellen Vermittlungsverfahrens gestellt, so hat der Notar die Beteiligten aufzufordern, mitzuteilen, ob sie das Bodenordnungsverfahren fortsetzen wollen. Wird das von einem Beteiligten erklärt, so ist nach Absatz 1 zu verfahren.

Referenzen

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Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (2. Zivilkammer) - 2 O 222/12
15. April 2016
2 O 222/12 15. April 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 U 15/14
14. Januar 2015
12 U 15/14 14. Januar 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
V ZR 74/13 11. Juli 2014