SachenRBerG § 99 Abschlußprotokoll über Streitpunkte

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Kommt es nicht zu einer Einigung, so hält der Notar das Ergebnis des Verfahrens unter Protokollierung der unstreitigen und der streitig gebliebenen Punkte fest (Abschlußprotokoll). Sind wesentliche Teile des abzuschließenden Vertrages unstreitig, so können die Beteiligten verlangen, daß diese Punkte im Protokoll als vereinbart festgehalten werden. Die Verständigung über diese Punkte ist in einem nachfolgenden Rechtsstreit bindend.

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Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 3/15
23. Juni 2016
3 U 3/15 23. Juni 2016
Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (2. Zivilkammer) - 2 O 222/12
15. April 2016
2 O 222/12 15. April 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 U 15/14
14. Januar 2015
12 U 15/14 14. Januar 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
V ZR 74/13 11. Juli 2014