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SAZV § 7 Ruhepausen und Ruhezeiten

Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) Ruhepausen werden nur auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden. Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Die zusätzliche Mindestruhezeit nach Satz 2 kann ausnahmsweise innerhalb eines Bezugszeitraums von 14 Tagen verschoben werden.

(4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WRB 3/19
25. Juni 2020
1 WRB 3/19 25. Juni 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 13/17
31. Januar 2018
1 WB 13/17 31. Januar 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 29/15
20. April 2016
1 WB 29/15 20. April 2016