Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SBG 2016 § 31 Beschwerdeverfahren

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers soll angehört werden, wenn eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Folgendes betrifft:

1.
den Dienstbetrieb,
2.
die Fürsorge,
3.
die Berufsförderung,
4.
die außerdienstliche Betreuung und Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten oder
5.
dienstliche Veranstaltungen geselliger Art.

(2) Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 soll die Vertrauensperson angehört werden, es sei denn, die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer lehnt die Anhörung ausdrücklich ab. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 2 wird die Vertrauensperson, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, angehört.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 63.24
13. November 2025
1 WB 63.24 13. November 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 39/21
15. Juni 2022
1 WB 39/21 15. Juni 2022
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (5. Senat) - L 5 AS 162/21
17. Februar 2022
L 5 AS 162/21 17. Februar 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 297/19
17. August 2021
1 A 297/19 17. August 2021