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SBGG § 1 Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.
die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
2.
das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.

(2) Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.

(3) Hat eine Person nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche deutsches Recht gewählt, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur zulässig, wenn sie als Ausländer

1.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
2.
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
3.
eine Blaue Karte EU besitzt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 134/26
23. Februar 2026
2 L 134/26 23. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 26 W 5/25
16. Juli 2025
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Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 58/25
20. Juni 2025
324 O 58/25 20. Juni 2025
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 Bs 5/25
12. Februar 2025
6 Bs 5/25 12. Februar 2025
Urteil vom Sozialgericht Koblenz (11. Kammer) - S 11 KR 335/23
18. November 2024
S 11 KR 335/23 18. November 2024