Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 26 W 5/25

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.03.2025 zum Aktenzeichen 378 III 4/25 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Standesamt der Stadt Leverkusen wird angewiesen, den Vornamen „W.“ als weiteren von der Antragstellerin gewählten Vornamen in das Personenstandsregister einzutragen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außer­gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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