Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 26 W 5/25
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.03.2025 zum Aktenzeichen 378 III 4/25 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Standesamt der Stadt Leverkusen wird angewiesen, den Vornamen „W.“ als weiteren von der Antragstellerin gewählten Vornamen in das Personenstandsregister einzutragen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Remscheid erklärte Antrag der Antragstellerin vom 30.12.2024, das Standesamt der Stadt Leverkusen zu verpflichten, in das Personenstandsregister als ihren Zusatznamen den Vornamen „W.“ aufzunehmen.
4Am 10.09.2024 ging die schriftliche Anmeldung zur Änderung der Vornamen und des Geschlechts der Antragstellerin fristgerecht beim Standesamt Leverkusen ein, wobei die Antragstellerin die Beurkundung des Geschlechts „weiblich“ und der Vornamen „E.-H. W.“ beantragte. Bei dem Vornamen „W.“ handelt es sich um den Geburtsnamen und Taufnamen der Antragstellerin.
5Das Standesamt wies die Antragstellerin darauf hin, dass die zusätzliche Eintragung des Vornamens „W.“ ausscheide und der Vorname nicht im Zusammenhang mit dem Geschlechtseintrag „weiblich“ beurkundet werden könne, da dies der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung (SBGG) widerspreche, weil der Vorname „W.“ eindeutig dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sei. Die Antragstellerin entschied sich, die Erklärung nach dem SBGG zunächst ohne den Vornamen „W.“ abzugeben.
6Die Beurkundung der Selbstbestimmungserklärung erfolgte gemäß § 45b PStG am 12.11.2024 mit dem Geschlechtseintrag „weiblich“ und dem Doppelnamen „E.-H.“. Das Geburtenregister wurde am selben Tag um die entsprechende Folgebeurkundung ergänzt und der Antragstellerin die entsprechende Personenstandsurkunde ausgestellt.
7Mit Beschluss vom 04.03.2025 zum Aktenzeichen 378 III 4/25 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung des Standesamts zur Aufnahme des Vornamens „W.“ als ihren Zusatznamen zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG in Bezug auf den Geschlechtseintrag vorsehe, dass Vornamen zu bestimmen sind, die dem Geschlechtseintrag entsprechen. Das Standesamt habe daher zu Recht die Eintragung des weiteren Vornamens W. abgelehnt, da dieser dem weiblichen Geschlecht, dem sich die Antragstellerin ausweislich ihres Antrags auf Änderung ihres Geschlechtseintrags zugehörig fühle, nicht entspreche. Inwieweit die ersichtlich nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes (TSG) ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf Auswirkung auf den Antrag der Antragstellerin nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag habe, brauche nicht entschieden zu werden, weil die Antragstellerin hierzu trotz Nachfrage des Gerichts nicht Stellung bezogen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 11 f. AG-Akte = Bl. 7 ff. GA) verwiesen.
8Gegen den ihr am 10.03.2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 17.03.2025, bei dem Amtsgericht Remscheid - Rechtsantragsstelle in der JVA - zu Protokoll erklärt, Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Transsexuellengesetz nicht konkretisiert sei, dass ein geschlechtsspezifischer Name zu wählen sei. Das Amtsgericht sei nicht auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 SBGG eingegangen, wonach die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken sei. § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG sei gegebenenfalls verfassungswidrig und widerspreche zudem § 1 SBGG. Ferner liege ein Verstoß ihres Grundrechts nach Art. 3 GG mit Blick darauf vor, dass es auch den bekannten männlichen Namen Andrea oder die Bezeichnung nach einer Sache wie die Stadt Paris gebe. Die Anrede als „Frau W. Q." sei nicht verwirrend und in der Vergangenheit problemlos durch die meisten Gerichte, Behörden, Geschäftspartner und private Kontakte erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 17.03.2025 (Bl. 21 ff. AG-Akte = Bl. 13 ff. GA) Bezug genommen.
9Mit Beschluss vom 01.04.2025 (Bl. 24 AG-Akte = Bl. 18 GA) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Wahl eines eindeutig dem anderen Geschlecht zugeordneten Vornamens sei ausgeschlossen.
10Im Verfahren nach dem TSG hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 15.11.2024 zum Aktenzeichen 99 III 36/23 festgestellt, dass die Antragstellerin dem weiblichen Geschlecht als zugehörig anzusehen ist. Es hat zudem den bisherigen Vornamen „W.“ in „P.“ geändert. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28.04.2025 zum Aktenzeichen 3 W 62/25 den amtsgerichtlichen Beschluss im Ausspruch über den neuen Vornamen („P.“) dahin abgeändert, dass dieser lautet „E.-H. W. O.-S. Z.-Y. B.-A.-T.“. Wegen der Gründe wird auf den sowohl durch die Antragstellerin als auch das Standesamt zu den Akten gereichten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.04.2025 (Bl. 58 ff. GA) Bezug genommen.
11Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdebegründung und zur Nichtabhilfeentscheidung gegeben. Er hat ferner den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch an die Standesamtsaufsicht übersandt (Bl. 53 GA).
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts und ergänzend auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
13II.
14Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach den §§ 58 Abs. 1 FamFG, 51 Abs. 1 PStG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß den §§ 63, 64 FamFG, 51 Abs. 1 PStG form- und fristgerecht eingelegt worden.
15Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
16Das Standesamt ist gemäß § 49 Abs. 1 PStG anzuweisen, den Vornamen „W.“ als weiteren von der Antragstellerin gewählten Vornamen in das Personenstandsregister aufzunehmen bzw. einzutragen.
171.
18Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung (SBGG) kann jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Abs. 3 PStG vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG sind mit der Erklärung bezüglich des Geschlechtseintrags zugleich die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. In ihrer Erklärung vom 11.12.2024 hat die Antragstellerin als zukünftige Vornamen „E.-H. W.“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG bestimmt.
192.
20Entgegen der insofern übereinstimmenden Ansicht des Standesamts und des Amtsgerichts handelt es sich bei den vorgenannten Vornamen einschließlich - soweit dies vorliegend alleine in Streit steht - des Vornamens „W.“ um im vorliegenden Fall wählbare Vornamen, die auch nicht gegen den Grundsatz der geschlechtskonnotativen Kongruenz verstoßen. Dem Standesamt und dem Amtsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass die Antragstellerin ihre Vornamen nicht - wie erfolgt - unter Einbeziehung des Vornamens „W.“ bestimmen könne, da dieser dem weiblichen Geschlecht, dem sich die Antragstellerin ausweislich ihres Antrags auf Änderung ihres Geschlechtseintrags zugehörig fühle, nicht entspreche. Denn die gewählten Vornamen „E.-H. W.“ widersprechen in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht dem gewählten Geschlechtseintrag „weiblich“ und es bestehen auch im Übrigen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls keine Bedenken gegen die Bestimmung bzw. Beibehaltung (auch) des Vornamens „W.“.
21a) Ausweislich der Gesetzesbegründung gelten für die Vornamensbestimmung nach § 2 Abs. 3 SBGG dieselben Regeln, die für die Vornamensbestimmung bei der Geburt gelten (BT-Drucksache 20/9049 S. 36). Die Vornamensbestimmung bei der Geburt haben die Eltern - ebenso wie die Bestimmung des Familiennamens - in Ausführung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG berechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07, juris Rn. 12 mwN). Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch nicht dem Personenstandsrecht entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG sind zwar Vornamen und nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht eines Kindes in das Geburtsregister einzutragen. Hieraus folgt indes keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen (zum Vorstehenden BVerfG, aaO, Rn. 15). Ebenso wenig kann das Interesse des Kindes an einem sein Geschlecht eindeutig im deutschen Sprachgefühl offenbarenden Vornamen eine Begrenzung des elterlichen Bestimmungsrechts rechtfertigen (BVerfG, aaO, Rn. 16). Soweit dem Vornamen für die Persönlichkeit des Kindes Bedeutung zukommt, weil er dem Kind hilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln, ist von einer Gefährdung des Kindeswohls allenfalls dann auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (BVerfG, aaO, Rn. 17 mwN).
22b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Wahl des Vornamens „W.“ im vorliegenden Verfahren zulässig.
23aa) Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine geschlechtsspezifische Identifikation der Antragstellerin aufgrund des Vornamens "W." offensichtlich unmöglich ist. Der Vorname „W.“ ist nur einer von mehreren gewählten Vornamen, der nach der Wahl der Antragstellerin dem Doppel-Vornamen „E.-H.“ nachgestellt ist. Bereits durch die Reihenfolge der gewählten Namen ist gewährleistet, dass der vorangestellte (Doppel-) Vorname „E.-H.“ besondere Beachtung erfährt. Auch wenn dies nicht zwingend sein mag, entspricht es gängiger Praxis bei der Wahl mehrerer Vornamen, den sogenannten Rufnamen, der im Alltag vorrangig verwendet und mit dem eine Person angeredet wird, weshalb er geeignet ist, die Identität der Person besonders zu prägen, voranzustellen. Letztlich kommt es hierauf vorliegend nicht entscheidend an, weil in Bezug auf die gewählten Vornamen „E.-H. W.“ in ihrer Gesamtheit nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese der Antragstellerin offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bieten, sich anhand dieser Vornamen mit ihrem - weiblichen - Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07, juris Rn. 17 mwN). Diese Möglichkeit bietet sich bereits durch den vorangestellten Doppel-Vornamen „E.-H.“, dessen eindeutige Zuordnung zum weiblichen Geschlecht von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird.
24bb) Besonders zu berücksichtigen ist aus Sicht des Senats der Umstand, dass es sich bei dem gewählten Vornamen „W.“ um den Geburtsvornamen und Taufnamen der Antragstellerin handelt, sowie der weitere Umstand, dass die Antragstellerin bei Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet war und erst aufgrund ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG dem weiblichen Geschlecht zugeordnet ist. Dem Vornamensbestandteil „W.“ kommt vor diesem Hintergrund in Bezug auf die Entwicklung der Geschlechtsidentität sowie ganz allgemein mit Blick auf das bisherige Leben der Antragstellerin wesentliche Bedeutung zu, das diese über viele Jahre mit dem Vornamen „W.“ geführt hat. Es ist von daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin „W.“ als einen ihrer Vornamen gewählt hat bzw. beibehalten möchte. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift zwingen dazu, bei der Bestimmung der neuen Vornamen die bzw. den bisherigen Vornamen aufzugeben (vgl. zur vormaligen Regelung des § 45b PStG aF: Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 45b Rn. 11).
25cc) Zwar mag erwogen werden, dass bei einer entsprechenden Vornamensgebung zur Geburt bei einem Kind weiblichen Geschlechts der Vorname „W.“ das Kindeswohl beeinträchtigen könnte, da der Name für ein Mädchen ungewöhnlich sein dürfte. Ob der Vorname „W.“ bei einem Mädchen aber darüber hinaus Befremden oder Anstoß erregen würde bzw. erregt hätte, so dass die Antragstellerin als Namensträgerin der Lächerlichkeit preisgegeben und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt worden wäre (vgl. Hepting/Dutta, Familien und Personenstand, 3. Aufl., Rn. IV-374), erscheint im Rahmen der heutigen Vornamensvielfalt und aufgrund des Umstands, dass dem Namen eindeutig dem weiblichen Geschlecht zugeordnete weitere Vornamen vorangestellt sind, zumindest fraglich. Auch dies kann indes vorliegend dahingestellt bleiben. Denn die Antragstellerin als Namensträgerin ist volljährig und hat den Vornamen „W.“ nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen auch in den letzten Jahren, als sie bereits als Frau aufgetreten war, sowohl in ihrem privaten Umfeld als auch gegenüber Behörden etc. geführt. Sie konnte mithin bereits umfassend Erfahrung sammeln, dass die Verwendung dieses Namens ihrem Wohl nicht zuwiderläuft.
263.
27Soweit das Standesamt das Personenstandsregister im Wege der Folgebeurkundung bereits um den Geschlechtseintrag „weiblich“ und den Doppelnamen „E.-H.“ ergänzt hat, ist es gemäß § 49 Abs. 1 PStG anzuweisen, den Vornamen „W.“ als weiteren von der Antragstellerin gewählten Vornamen in das Personenstandsregister einzutragen bzw. eine entsprechende Folgebeurkundung vorzunehmen. Die Antragstellerin hat die Erklärung über die Vornamensbestimmung - auch in Bezug auf den weiteren Vornamen „W.“ - gegenüber dem nach § 45b Abs. 2 Satz 2 PStG zuständigen Geburtsstandesamt abgegeben und auch die Form der Erklärung ist gewahrt (vgl. Stellungnahme des Standesamts vom 21.01.2025, Bl. 8 AG-Akte).
28Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, dass die Vornamen einer Person durch die rechtsgestaltende Erklärung selbst geändert werden; die Eintragung im Personenstandsregister erfolgt durch das Standesamt lediglich deklaratorisch, nachdem dieses die Erklärung zur Änderung entgegengenommen hat. Die deklaratorische Eintragung im Personenstandsregister erfolgt, damit alle Personen Kenntnis von den geänderten Vornamen erhalten können (vgl. zum Ganzen BT-Drucksache 20/9049 S. 36).
29III.
30Für das erfolgreiche Rechtsmittel werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf einen der Beteiligten widerspricht vorliegend billigem Ermessen, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
31Weil keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bestehen, ist auch im Rechtsmittelverfahren gemäß den §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG von einem Geschäftswert von 5.000 EUR auszugehen.
32Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG, ist nicht veranlasst. Die Sache wirft keine grundsätzlichen oder einer Rechtsfortbildung bedürftigen Fragen auf; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 78 III 4/25 2x (nicht zugeordnet)
- 4 Am 10.09 1x (nicht zugeordnet)
- PStG § 45b Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag 3x
- SBGG § 2 Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen 6x
- SBGG § 1 Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich 2x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- 99 III 36/23 1x (nicht zugeordnet)
- 3 W 62/25 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- PStG § 49 Anweisung durch das Gericht 2x
- PStG § 22 Fehlende Angaben 1x
- Grundgesetz Artikel 6 2x
- 1 BvR 576/07 2x (nicht zugeordnet)
- PStG § 21 Eintragung in das Geburtenregister 2x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- GNotKG § 36 Allgemeiner Geschäftswert 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x