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SchädlBekAusbV Anlage (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin

(Fundstelle BGBl. I 2004, 1641 - 1644)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklärenc)Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnenk)Regeln der Arbeitshygiene anwendenl)ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführene)Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen5Rechtsvorschriften und Normen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)berufsbezogene rechtliche Grundlagen und Normen der Schädlingsbekämpfung beachten und anwenden4 b)mit den für die Schädlingsbekämpfung zuständigen Behörden zusammenarbeiten6Kommunikation und Information (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Informationsquellen nutzen und Informationen auch mit fremdsprachigen Fachbegriffen anwenden4 b)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenc)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitend)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendene)Kommunikationsregeln anwenden 47Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Materialien, Geräte, Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen4 b)Aufgaben im Team abstimmen und durchführenc)Arbeitsabläufe festlegen, Arbeits- schritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben sowie zeitlicher Abläufe durchführen; Arbeitsschritte bei Abweichung von der Planung auf die veränderte Situation anpassen 4d)Arbeitsabläufe mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit anderen Gewerken und Behörden, abstimmen8Bedienen und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Geräte für die Schädlingsbekämpfung bedienen, pflegen und warten6 b)Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Geräten überprüfen und Reparaturen veranlassen9Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)Gefahrstoffe8 a)erkennenb)lagernc)entsorgend)nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden und einordnen 10e)transportierenf)auswähleng)anwenden10Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Schädlingsbekämpfungsmittel nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden12 b)Anwendungsverfahren unterscheidenc)Schädlingsbekämpfungsmittel nach Formulierungen unterscheiden11Sichern des Arbeitsbereiches (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)Arbeitsbereiche gegen Zugang durch Nichtbeteiligte, insbesondere durch Information, Kennzeichnung und Absperrung, sichern2 12Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Schädlinge, Spuren und Schadbilder erkennen und bestimmen20 b)Schädlingsbefall im Innen- und Außenbereich, insbesondere durch Sichtkontrolle und technisches Monitoring, feststellenc)Befallsorte eingrenzen, Befallstärke einschätzen und Ursachen ermitteln 20d)Dokumentationen erstellen13Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Außenbereiche, Innenbereiche und Transportwege gegen Zulauf/Zuflug von Schädlingen absichern18 b)Schädlingsbekämpfung mit physikalischen Verfahren durchführenc)Schädlingsbekämpfung mit biotechnischen Verfahren durchführend)Mittel und Verfahren unter Berücksichtigung örtlicher und sachlicher Gegebenheiten auswählen 20e)Schädlingsbekämpfung mit chemischen Verfahren durchführenf)Schädlingsbekämpfung mit biologischen Verfahren durchführeng)Durchführung, Mittel, Maßnahmen und Ergebnisse dokumentieren14Kundenberatung (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)Kunden über: 18a)Art, Umfang und Ursache des Befallsb)Auswirkung des Schädlingsbefallsc)Art, Umfang und Dauer der Bekämpfungd)Wirkungsweisen der Bekämpfungsmittele)Sicherheitsmaßnahmenf)Vorbeugemaßnahmeng)Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren15Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15)a)betriebsspezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung erläutern und aufgabenspezifisch anwenden 2b)prozess- und kundenorientiert arbeitenc)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten

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