SchaumwZwStV 2010 § 42b Schnittstellen

Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

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