Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 6. Mai 2021:
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SchAusnahmV Eingangsformel
Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Referenzen
- § 28 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.