Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

ScheckG Art 28

Scheckgesetz

(1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstags zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von