SchfHwG § 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.

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