SchfHwG § 12 Aufhebung der Bestellung

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 2077/21
24. November 2021
1 L 2077/21 24. November 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 5614/19
28. August 2019
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 143/16
16. November 2017
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Urteil vom Verwaltungsgericht Stade (6. Kammer) - 6 A 975/14
15. Juli 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Stade (6. Kammer) - 6 A 2792/13
12. November 2014
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 45/13, 8 B 45/13 (8 C 3/14)
5. Februar 2014
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