SchfHwG § 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die

1.
er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder
2.
eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 462/20
12. Juni 2020
4 B 462/20 12. Juni 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 5614/19
28. August 2019
2 K 5614/19 28. August 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (13. Zivilsenat) - 13 U 136/17
26. Juni 2018
13 U 136/17 26. Juni 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 5/14
17. Dezember 2015
7 C 5/14 17. Dezember 2015