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SchfHwG § 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

Ein Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen.

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