Die Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
SchfHwG § 22 Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
Referenzen
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