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SchfHwG § 21 Aufsicht

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2137/23
29. Oktober 2024
4 A 2137/23 29. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 17 K 23.2257
10. Oktober 2024
AN 17 K 23.2257 10. Oktober 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 896/22
10. Januar 2023
3 L 896/22 10. Januar 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2259/17
19. Januar 2021
4 A 2259/17 19. Januar 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 5614/19
28. August 2019
2 K 5614/19 28. August 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 143/16
16. November 2017
3 A 143/16 16. November 2017