Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.
SchHaltHygV § 1 Geltungsbereich
Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 B 184/13
4. Juni 2013
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6 B 184/13 | 4. Juni 2013 |