SchHaltHygV § 1 Geltungsbereich

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 B 184/13
4. Juni 2013
6 B 184/13 4. Juni 2013