Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 oder 2 ein Schwein hält, - 2.
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ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt, - 3.
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einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt, - 4.
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entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert, - 5.
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entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen lässt, - 6.
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entgegen § 7 Absatz 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt, - 7.
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entgegen § 7 Absatz 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, - 8.
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entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder - 9.
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entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.