- 1.
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Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden. - 2.
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Der Stall muss durch ein Schild „Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden. - 3.
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Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können. - 4.
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Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, dass ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden.
- 1.
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Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden. - 2.
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Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können. - 3.
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Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muss sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluss befinden. - 4.
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Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass - a)
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Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können, - b)
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Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.