- 1.
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Die Freilandhaltung muss - a)
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zur Ver- oder Entladung von Schweinen über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere Einrichtung verfügen, der oder die zu reinigen und zu desinfizieren sein muss, - b)
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über einen im Eingangsbereich des Betriebes liegenden Umkleideraum oder -container verfügen.
- 2.
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Der Umkleideraum oder -container muss so eingerichtet sein, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muss mindestens über folgende Einrichtungen verfügen: - a)
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Handwaschbecken, - b)
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Wasserbehälter mit Abfluss zur Reinigung von Schuhzeug, - c)
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Desinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung zur Desinfektion von Schuhzeug, - d)
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Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits- und Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs.
- 3.
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Die Freilandhaltung darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden können, die vor Verlassen wieder abzulegen ist.
- 1.
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Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten wurde. Tiere dürfen nur verbracht werden, - a)
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wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten, - b)
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zu diagnostischen Zwecken oder - c)
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zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.
- 2.
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Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierhaltern sicherzustellen, dass - a)
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Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden, - b)
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die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht den unmittelbaren Bereich der Schweinehaltung betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nummer 3 eingehalten werden, - c)
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bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können.