(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
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das 60. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
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infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben, - 3.
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aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist, - 4.
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aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet der Direktor des Kreisgerichts.