SchleusV § 3 Verhalten in den Schleusenbereichen

Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

(1) Jedermann hat sich in den Schleusenbereichen so zu verhalten, dass der Schleusenbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Es ist insbesondere verboten,

1.
das Auslaufen aus den Schleusen zu behindern;
2.
vermeidbare Geräusche zu verursachen, insbesondere Schallsignale außer in den vorgeschriebenen Fällen abzugeben;
3.
Scheinwerfer außer in notwendigen Fällen zu gebrauchen;
4.
schädliche oder störende Stoffe einzubringen, einzuleiten oder abzulagern oder das Schleusengelände zu verunreinigen;
5.
Rettungsgeräte missbräuchlich zu benutzen;
6.
Anlagen zu beschädigen oder unbefugt zu benutzen.

(2) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich eine unfallsichere Landverbindung hergestellt wird, falls dies erforderlich ist. Die dazu verwendeten Landgänge oder Leitern sind von der Schiffsbesatzung unfallsicher zu befestigen, ausreichend zu beleuchten und zu bewachen. Soweit von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Verfügung gestellte Landgänge oder Leitern in Anspruch genommen werden, sind sie schiffsseitig unverzüglich entgegenzunehmen. Auf Landgängen dürfen nur von einer Person sicher zu transportierende Gegenstände getragen werden. Leitern dürfen nur von jeweils einer Person betreten werden; dabei sind beide Hände zur Sicherung zu benutzen.

(3) Der Fahrzeugführer hat sicher zu stellen, dass

1.
von seinem in der Schleusenkammer festgemachten Fahrzeug, dessen Heck in einem Abstand von weniger als 25 Meter von der dahinter liegenden Torbahn entfernt ist, kein nach achtern gerichteter Schraubenstrom auf das Schleusentor einwirken kann,
2.
im Falle eines Fahrzeuges mit Verstellpropeller der Propeller während der Schleusenliegezeit in Nullstellung eine geringst mögliche Strömung in der Schleuse verursacht.

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