(Fundstelle: BGBl. I 1989, 729 - 745)
I. Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
2
3
4
1
Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
- g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
-
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
5
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
- b)
-
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
- c)
-
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen
- d)
-
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
- e)
-
Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen unterscheiden
5*)
6
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- b)
-
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- c)
-
Skizzen anfertigen
- d)
-
Protokolle nach Anweisung erstellen
- e)
-
digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen und zuordnen
- f)
-
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
- g)
-
Datenträger handhaben
7
Prüfen, Messen, Lehren
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspaltverfahren prüfen
- b)
-
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- c)
-
Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen
- d)
-
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen
- e)
-
mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
- f)
-
Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und Meßschieber, messen
- g)
-
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und Lageabweichung messen
- h)
-
physikalische oder elektrische Größen nach Anleitung messen
6*)
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
8
Fügen
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- b)
-
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
- c)
-
Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
- d)
-
Bauteile durch Kaltnieten fügen
- e)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- f)
-
Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
- g)
-
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
- h)
-
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
7
9
manuelles Spanen und Umformen
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
- aa)
-
Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberfläche anreißen und kennzeichnen
- bb)
-
Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Meßpunkte körnen
- b)
-
Spanen und Zerteilen von Hand:
- aa)
-
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
- bb)
-
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- cc)
-
Werkstücke zerteilend meißeln
- dd)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
- ee)
-
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- ff)
-
Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere schneiden
- c)
-
Umformen:
- aa)
-
Bleche, Rohre und Profile biegen
- bb)
-
Bleche und Profile richten
- cc)
-
Bleche stauchen, strecken und schweifen
5
10
maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- b)
-
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
-
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen
- d)
-
Werkzeuge ausrichten und spannen
- e)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
- f)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen trennen
- g)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen
- h)
-
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
6
11
Instandhalten
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Behandeln von Oberflächen: Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
- b)
-
Warten:
- aa)
-
Betriebsmittel reinigen und pflegen
- bb)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisungen verwenden
- cc)
-
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- c)
-
Inspizieren und Funktion prüfen:
- aa)
-
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
- bb)
-
Bauteile auf mechanische Beschädigung und Verschleiß prüfen
- cc)
-
Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
- dd)
-
Daten auf Typenschildern elektrischer Maschinen oder Geräte beachten
- ee)
-
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigung sichtprüfen
- ff)
-
typische Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte nennen und beachten
- gg)
-
elektrische Leitungen auf Isolationsbeschädigung prüfen
- hh)
-
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
- d)
-
Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
- aa)
-
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
- bb)
-
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
11
12
Drehen und Fräsen
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
- aa)
-
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
- bb)
-
Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen unter Anleitung bestimmen und einstellen
- cc)
-
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen
- b)
-
Drehen und Fräsen:
- aa)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen
- bb)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
12*)
- *)
-
Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
II. Berufliche Fachbildung
1
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
- b)
-
Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Bearbeitung für den jeweiligen Verwendungszweck auswählen
- c)
-
Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
- d)
-
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln
- e)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
- f)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
- g)
-
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftrages sowie organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
- h)
-
Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen
7*)
2
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
- b)
-
Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden
- c)
-
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie Oberflächensymbole erkennen und zuordnen
- d)
-
Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen anwenden
- e)
-
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
3*)
3
Prüfen, Messen, Lehren
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüfmitteln unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und messen
- b)
-
Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer Funktion beurteilen
- c)
-
Teile auf Rundlauf, Seitenschlag und Lage des Schwerpunktes prüfen
- d)
-
Schneidengeometrie und Schneidenform nach Vorgaben optisch prüfen
- e)
-
Schärfe in Abhängigkeit von der Art der Schneidenstabilisierung prüfen
- f)
-
mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von 0,01 mm messen
4*)
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
4
manuelles Spanen und Umformen
(§ 4 Nr. 9)
Umformen:
- a)
-
ungehärtete Werkstücke, Verbundstähle und Nichteisenmetalle kalt richten
- b)
-
gehärtete Werkstücke kalt richten
- c)
-
Halbzeuge aus Natur- und Kunststoffen warm umformen
1
5
Instandhalten
(§ 4 Nr. 11)
Warten:
- a)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln und auffüllen
- b)
-
Maschinen, Einrichtungen oder Systeme warten
2*)
6
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be- und Verarbeitung, insbesondere durch Spanen und Umformen, unterscheiden
- b)
-
Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden
- c)
-
Schneidstoffe im Hinblick auf den zu bearbeitenden Werkstoff und die Werkzeugart auswählen
- d)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden
- e)
-
Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
3*)
7
Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen
- b)
-
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und des Werkstoffes durch Löten, insbesondere durch Hartlöten, verbinden
- c)
-
feste und bewegliche Verbindungen unter Beachtung der Funktion durch Kaltnieten herstellen
- d)
-
Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen unterscheiden, Schweißverfahren bestimmen und Schweißzusatzwerkstoffe zuordnen
- e)
-
V-Nähte oder Kehlnähte an Bauteilen aus Stahl schweißen
- f)
-
Füllstoffe auswählen
- g)
-
Bauteile aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen unter Verwendung unterschiedlicher Füllstoffe eingießen
4
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
8
Freiformschmieden; Wärmebehandeln, Härteprüfen
(§ 4 Nr. 15)
- a)
-
Betriebsbereitschaft des Schmiedefeuers herstellen
- b)
-
schmiedbare Werkstoffe, insbesondere Baustähle und legierte Stähle, in Schmiedefeuern erwärmen
- c)
-
Anspitzen, Flach-, Vierkant- und Rundschmieden
- d)
-
Werkstücke aus niedrig- und hochlegierten Stählen glühen, insbesondere spannungsfreiglühen, härten und anlassen
- e)
-
Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härteprüfen
- f)
-
Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren auf Risse prüfen
2
9
Montieren von Bauteilen zu Baugruppen
(§ 4 Nr. 16)
- a)
-
Bauteile nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten
- b)
-
Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen
- c)
-
Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
- d)
-
Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen
- e)
-
Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren
3
10
Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneumatischen Steuerungen
(§ 4 Nr. 17)
- a)
-
Druck in hydraulischen und pneumatischen Systemen messen und einstellen
- b)
-
hydraulische und pneumatische Bauelemente nach Angaben, technischen Unterlagen und Vorschriften aufbauen, anschließen und die Funktion prüfen
- c)
-
Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen und installieren
- d)
-
Funktion der elektrotechnischen Komponenten in hydraulischen, pneumatischen und mechanischen Systemen prüfen
4
11
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Nr. 18)
a)
Bohrungen in Werkstücken aus Metallen, Kunst- und Naturstoffen durch Rund- und Profilreiben herstellen
2
b)
Flächen und Konturen an Werkstücken aus Metallen, Kunst-und Naturstoffen durch Fräsen oder Schleifen mit handgeführten Maschinen bearbeiten
12
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 20)
a)
Einrichten:
6
aa)
Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk- und Schneidstoffkombinationen, von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittelstabilität, von der Form des Rohlings und des Werkzeugs sowie von der Oberflächenbeschaffenheit auswählen und einstellen
bb)
Werkstückspannmittel, insbesondere Planscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und montieren
cc)
Werkzeuge auswählen und in fixierende und verstellbare Aufnahmen einsetzen
dd)
Schleifkörper mittels Aufspanndornen und Flanschen ausrichten und spannen
ee)
Werkstücke ausrichten und spannen, Kollisionsgefahr beachten
b)
Bohren und Senken: Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunst- oder Naturstoffen bis zu einer Lagetoleranz von +- 0,1 mm an Bohrmaschinen durch Bohren und Senken herstellen
c)
Drehen, Fräsen oder Schleifen:
aa)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 Mym mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-und Längs-Runddrehen bearbeiten
bb)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,05 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 Mym mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen, Stirn-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
cc)
gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 7, insbesondere unter Beachtung der Schleifmittel und Kühlschmierstoffe, durch Flach-, Rund-, Profil- oder bearbeiten
13
Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren (§ 4 Nr. 21)
gehärtete und ungehärtete Werkstücke unter Berücksichtigung der Schleif-, Polier- und Kühlmittel durch Freiform, Profil- und Scharfschleifen sowie durch Freiformpließten und -polieren bearbeiten
2
14
Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten (§ 4 Nr. 23)
a)
Schneidwerkzeuge, Schneidemaschinen oder Schneidgeräte sowie Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
5
b)
Baugruppen zerlegen und reinigen
c)
Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnen
d)
Lage von Bauteilen zueinander durch Stiftverbindungen festlegen
e)
Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht verbinden
f)
während des Montagevorgangs voneinander abhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung von Montagefehlern zwischenprüfen
g)
Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Gesamtfunktion zu Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten montieren
15
Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 24)
a)
Inspektion nach Vorgaben durchführen, für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen überprüfen
4
b)
Fehler bei Störungen und auf Grund von Inspektionsergebnissen durch Sinneswahrnehmung feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten
c)
Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen, Bauteilen und Baugruppen prüfen
d)
schadhafte Bauteile nacharbeiten
e)
Ersatzteile herstellen
f)
schadhafte Bauteile und Baugruppen austauschen
g)
Bauteile unter Berücksichtigung ihrer Funktionsfähigkeit montieren und einstellen
III. Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten
Schwerpunkt A: Schneidwerkzeug- und Schleiftechnik
1
Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7)
a)
mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von 0,001 mm messen
2
b)
mit optischen Winkelmeßgeräten messen
c)
mechanische und optische Oberflächenprüf- und meßverfahren anwenden
d)
metallische Werkstoffe mit werkstattüblichen Verfahren hinsichtlich ihrer vorgesehenen Bearbeitung prüfen
2
manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Nr. 9)
Umformen: unterschiedliche Verbundwerkstoffe, insbesondere Stahl- und Hartmetallverbindungen, kalt richten
1
3
Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen (§ 4 Nr. 14)
Verschleißschichten auftrags-schweißen
1
4
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Nr. 18)
a)
Flächen und Konturen an gehärteten und ungehärteten Werkstücken mit unterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand und mit handgeführten Maschinen schleifen und polieren
2
b)
Werkzeugschneiden aus Stahl und Hartmetall unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Geometrie mit feinsten Korund- und Diamantschleifmitteln von Hand und mit handgeführten Geräten stabilisieren
5
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 19)
a)
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
4
b)
Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren
c)
Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
d)
Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
6
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 20)
a)
Planen von Schleifoperationen:
3
aa)
Arbeitsumfang und Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneidwerkzeugen unter Berücksichtigung der angewandten Technik festlegen
bb)
Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und Diamant nach Schleifkörperform sowie Korngröße, Gefüge, Härte und Bindung auswählen
b)
Einrichten von Schleifmaschinen:
4
aa)
Schleifaggregate für Strahlen- und Kreuzschliff, Schrägeeinstich- und Profilschleifoperationen einrichten
bb)
mechanische, hydraulische, pneumatische oder magnetische Spannvorrichtungen, Teilapparate und Drallschleifvorrichtungen montieren
cc)
Schleifkörper in bezug auf Abmessung, Form und Zustand prüfen und mittels Aufspanndornen und -flanschen ausrichten, spannen und auswuchten
dd)
Probelauf durchführen
ee)
geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleifkörpern in bezug auf Schneidfähigkeit prüfen
ff)
Schleifkörper abrichten
c)
Ausrichten und Spannen der Werkstücke:
9
aa)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten und spannen; Werkstücke zwischen Spitzen ausrichten und spannen
bb)
Werkstücke hinsichtlich ihrer Stabilität oder Lage stützen oder führen
cc)
Werkstücke zum Spannungsfreischleifen in schwimmenden Lagen fixieren
dd)
Werkstücke, insbesondere nach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff und Spannutensteigung, nach konvexen und konkaven Radien sowie nach Teilungen, Span-, und Freiwinkeln, einstellen, ausrichten und fixieren
d)
Bedienen von Schleifmaschinen:
5
aa)
Arbeitsbewegungen zur Durchführung des Zerspanungsprozesses schalten
bb)
Zerspanungsvorgänge überwachen und optimieren, insbesondere durch Verändern der Schnittwerte und Werkzeuge
cc)
maschinenbedingte Störungen beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
dd)
Funktion von Sicherheitseinrichtungen an Werkzeugmaschinen sicherstellen
ee)
umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung von Schleifmaschinen durchführen
e)
Durchführen von Schleifoperationen:
14
aa)
Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stählen sowie aus Hartmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 6 durch Stirn- oder Umfangs-flachschleifen, durch Außen- und Innenrund-schleifen, durch Rund- und Planseitenschleifen sowie durch Profil- und Scharfschleifen bearbeiten
bb)
Werkzeugschneiden aus Hartmetall mikrofeinschleifen
cc)
Werkstücke im Tiefschliffverfahren bearbeiten
f)
Bearbeiten auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen:
6
aa)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf numerisch gesteuerten Dreh-, Fräs- oder Schleifmaschinen bearbeiten
bb)
Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stählen sowie aus Hartmetallen, insbesondere spanende und zerteilende Werkzeuge, auf numerisch gesteuerten Flach-, Rund- oder Werkzeugschleifmaschinen bearbeiten
7
Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren (§ 4 Nr. 21)
a)
zu teilende Schneidwerkzeuge kerben und brechen
3
b)
Schneidwerkzeugsegmente auf Stoß passen
c)
Flächen und Radien an Schneidwerkzeugpaaren passen
8
Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren (§ 4 Nr. 22)
maschinelle spanende und zerteilende Werkzeuge sowie Maschinenteile durch bestmögliche Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren bearbeiten
6
9
Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidmaschinen, Schneidegeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 24)
a)
Verschleißzustand feststellen; Art und Umfang der Instandsetzung festlegen
8
b)
maschinelle spanende und zerteilende Werkzeuge sowie Schneidelemente aus unterschiedlichen Werkstoffen durch verschiedene maschinelle Schleifverfahren instandsetzen
c)
Schneidelemente einpassen, Apparate und Vorrichtungen zusammenbauen und Funktionen prüfen
d)
Schneidwerkzeuge, -elemente und bewegliche Teile für den Transport vorbereiten und sichern
10
Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 25)
a)
Schneidelemente sowie maschinelle spanende und zerteilende Schneidwerkzeuge aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Verknüpfung verschiedener Fertigungsverfahren herstellen oder ändern
6
b)
Elemente zu funktionsfähigen Schneidwerkzeugen fügen und einpassen
11
Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten (§ 4 Nr. 26)
a)
Schärfe in Abhängigkeit von der Art der Schneidenstabilisierung prüfen
4
b)
Schlußprüfung von Schneidwerkzeugen, insbesondere Prüfen der Funktion, der Sicherungselemente und Sicherheitseinrichtungen, durchführen
Schwerpunkt B: Schneidemaschinen- und Messerschmiedetechnik
1
Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen (§ 4 Nr. 14)
a)
Kleber unter Berücksichtigung der Werkstoffpaarung und der Beanspruchung der Klebeverbindung auswählen
2
b)
Metalle, Kunststoffe und Naturstoffe unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben einschließlich Vorbereiten der Klebeflächen
2
Freiformschmieden, Wärmebehandeln, Härteprüfen (§ 4 Nr. 15)
a)
Strecken, Stauchen, Breiten, Absetzen und Biegen durch Schmieden
4
b)
Schmiedestücke für die Schneidtechnik nach Muster und Zeichnung herstellen
3
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Nr. 18)
Bauteile von Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten und Schneidemaschinen unter Berücksichtigung ihrer Funktion durch Feilen, Fräsen und Schleifen von Hand einpassen
2
4
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 19)
a)
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
4
b)
Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren
c)
Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
d)
Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
5
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 20)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf numerisch gesteuerten Dreh-, Fräs- oder Schleifmaschinen bearbeiten
4
6
Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren (§ 4 Nr. 21)
a)
manuelle Schneidwerkzeuge und Instrumente durch Flach-, Hohl-, Ballig-, Profil- und Paß-Schleifen unter Berücksichtigung der Werkstoffe sowie der Form- und Querschnittsvorgaben bearbeiten und scharfschleifen
14
b)
unter Berücksichtigung von Spannungs- und Drallvorgaben hohlschleifen
c)
manuelle Schneidwerkzeuge in den Strichqualitäten "Grau" und "Blau" flach-, hohl-, ballig-und profilpließten
10
d)
Schneidwerkzeuge und -Instrumente in strichreiner Hochglanzqualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolieren
e)
Werkstücke durch Verwendung von Bürsten- und Lappenscheiben mattieren und glänzen
f)
Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächengüte, der Schneidengeometrie und der Funktion stabilisieren
7
Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren (§ 4 Nr. 22)
a)
manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-, Ballig- und Profil-Freiformschleifen unter Berücksichtigung definierter Übergänge bearbeiten
6
b)
maschinelle Schneidwerkzeuge durch Verknüpfung von maschinellem Schleifen und Freiformschleifen unter Berücksichtigung definierter Übergänge bearbeiten
8
Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten (§ 4 Nr. 23)
a)
Schneidwerkzeuge unter besonderer Beachtung bruch- und temperaturempfindlicher Bauteile demontieren, montieren und justieren
4
b)
Schneidemaschinen und Schneidgeräte einschließlich der Antriebsaggregate unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demontieren und Teile auf Wiederverwendbarkeit prüfen
9
Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 24)
a)
Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
4
b)
Fehler und Störungen durch systematisches Prüfen eingrenzen und auf mögliche Ursachen untersuchen
c)
Funktion von Sicherheitseinrichtungen, insbesondere von Abschalteinrichtungen und Sollbruchstellen, prüfen
d)
elektrische Leitungen anschluß-fertig vorbereiten und Anschlußteile anbringen
4
e)
Kabelverläufe und Kabelanschlüsse den elektrischen und elektronischen Komponenten zuordnen
f)
elektrische Leitungen nach Schaltplänen verbinden sowie elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen anschließen
g)
Drehrichtung von elektrischen Antriebsmotoren prüfen und ändern
h)
elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und Schutzschalter durch Sichtkontrolle prüfen und deren Betriebssicherheit herstellen
i)
Leistungszustand, Säurestand und Säuredichte von Batterien prüfen sowie destilliertes Wasser nachfüllen
k)
Antriebsaggregate und ihre Kraftübertragungselemente einschließlich elektrischer und elektronischer Bauelemente und Baugruppen durch Austauschen oder Nacharbeiten schadhafter Teile instandsetzen
10
l)
Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien abdichten
m)
Schneidwerke durch Austauschen und Nacharbeiten schadhafter Teile instandsetzen
n)
manuelle Schneidwerkzeuge oder -Instrumente aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Austauschen und Nacharbeiten schadhafter Teile instandsetzen
o)
Werkzeug- und Instrumentenschneiden für den Transport schützen und sichern
10
Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneidwerkzeugen, von Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 25)
a)
Schneidelemente sowie manuelle Schneidwerkzeuge und -Instrumente aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Verknüpfen verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und ändern
6
b)
Schneidelemente zu funktionsfähigen Schneidwerkzeugen und -geräten fügen und einpassen
11
Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten (§ 4 Nr. 26)
a)
Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schneidelementen prüfen
4
b)
Schärfe in Abhängigkeit von der Art der Schneidenstabilisierung prüfen
c)
für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen; Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen mechanischer, elektrischer, hydraulischer und pneumatischer Werte herstellen
d)
Betriebssicherheit von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen und Schneidgeräten sowie deren Zubehör, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherheitseinrichtungen, nach geltenden Normen überprüfen
e)
Inbetriebnehmen, Probelauf durchführen und gegebenenfalls unter dem Aspekt des Umweltschutzes Kenngrößen verändern