(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
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in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2; - 2.
-
in Spalte 2: - a)
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der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer; - b)
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bei mehreren Eigentümern die in § 51 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
- 3.
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in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waagerechter Strich zu ziehen; - 4.
-
in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört; - 5.
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in Spalte 5: - a)
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bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a); - b)
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der Verzicht auf das Eigentum; - c)
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die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum; - d)
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die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen; - e)
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die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen; - f)
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die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.