SchRegDV § 36

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von