Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.
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SchRegDV § 44
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Referenzen
- SchRegDV § 37 1x
- SchRegDV § 38 1x
- SchRegDV § 39 1x
- SchRegDV § 40 1x
- SchRegDV § 41 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.