Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
SchRegDV § 73i
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Referenzen
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