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SchRegO § 17

Schiffsregisterordnung

(1) Veränderungen der im § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8, 9, Abs. 2, § 12 Nr. 1 bis 3, 5 bezeichneten, nach § 16 Abs. 1, 2 eingetragenen Tatsachen sind unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden.

(2) Wird nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes genehmigt, daß das Schiff an Stelle der Bundesflagge eine andere Flagge führt, so ist zur Eintragung anzumelden, daß und wie lange das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf. Wird die Genehmigung zurückgenommen, so ist zum Schiffsregister anzumelden, daß das Recht zur Führung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden darf.

(3) Für die Eintragung gilt § 16 Abs. 1, 2 sinngemäß.

(4) Geht ein Schiff unter und ist es als endgültig verloren anzusehen oder wird es ausbesserungsunfähig oder verliert ein Seeschiff das Recht zur Führung der Bundesflagge, so ist dies unverzüglich zum Schiffsregister anzumelden.

(5) Die angemeldeten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 18 W 25/23
6. Juni 2023
18 W 25/23 6. Juni 2023
Beschluss vom Amtsgericht Stade - 81 SSR 2504
9. März 2023
81 SSR 2504 9. März 2023
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 75/15
8. Oktober 2015
2 W 75/15 8. Oktober 2015