Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 75/15
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 75/15 = SSR 5186 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Seeschiffsregistersache betreffend das MS „[…]“ Schiffseigentümerin: MS „[…]“ GmbH & Co. KG, […] Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen […] Beschwerdeführer: Der Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen – Staatskasse, vertr.d.d. Bezirksrevisoren […] hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Blum, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Marx am 8. Oktober 2015 beschlos- sen: Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen – Registergericht – vom 16.06.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Seite 2 von 8 2 Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Das MS „[…]“ (früher „[…]“, zuletzt „[…]“) wurde im Jahre 2004 in das Seeschiffsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Mit Schreiben vom 10.11.2014 zeigte die neue Eigentümerin dem Registergericht Hamburg die Verlegung des Heimathafens von Hamburg nach Bremen an. Auf ihren Antrag erfolgte am 01.12.2014 die Eintragung der Verlegung in Abteilung I. des Seeschiffsregisters des Amtsgerichts Hamburg („Das Schiff – Veränderungen“). Das Amtsgericht Hamburg übersandte dem Amtsgericht – Registergericht - Bremen eine entsprechende Benachrichtigung, eine beglaubigte Abschrift des Registerblattes sowie die Registerakten und bat um Eintragungsnachricht. Nach Eintragung des Schiffes in das hiesige Seeschiffsregister stellte das Amtsgerichts – Registergericht - Bremen der Schiffseigentümerin unter dem 23.01.2015 eine „Gebühr für die Eintragung eines Schiffes“ gemäß Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG auf Basis eines dem Schiffswert entsprechenden Gegenstandswertes von € 11.249.280,00 (= 14 Mio. US $ per 15.12.2014) in Höhe von € 12.135,00 sowie eine Gebühr von € 25,00 nach Nr. 14260 Anl. 1 GNotKG und von € 20,00 nach Nr. 17004 Anl. 1 GNotKG in Rechnung. Auf die dagegen erhobene Erinnerung der Eigentümerin, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bremen mit Beschluss vom 16.06.2015 die Kostenrechnung aufgehoben, soweit eine Gebühr nach Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG berechnet war. Beim Amtsgericht Bremen sei lediglich die Übernahme der bereits im Seeschiffsregister Hamburg vollzogenen, gesetzlich als Veränderung definierten Eintragung erfolgt. Entgegen der früheren Rechtslage (§ 84 Abs. 1 KostO) sei die Eintragung der Verlegung des Heimathafens nicht mehr gebührenpflichtig. Nach § 18 Abs. 4 GNotKG könne das Gericht des neuen Heimathafens somit nur Auslagen berechnen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen als Vertreterin der Staatskasse mit ihrer Beschwerde.
Seite 3 von 8 3 Die Kostenrechnung sei sachlich und rechnerisch richtig, weil unter gebührenfreien Änderungen nur solche zu verstehen seien, die in das jeweils bestehende Register einzutragen seien. Während deshalb die Eintragung der Verlegung bei dem Registergericht des alten Heimathafens gebührenfrei sei, stelle sie für das Registergericht des neuen Heimathafens eine Neueintragung dar. Dafür, dass diese gebührenpflichtig sei, spreche auch der Wortlaut des Gebührentatbestandes, der nicht nach dem Grund der Eintragung differenziere, sowie die Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 4 GNotKG (BT-Drs. 17/11471), die explizit von einer Gebühr spreche. Schließlich sei aus § 12 Abs. 6 SchRegDV der Umkehrschluss zu ziehen, dass die Eintragung in das neue Schiffsregister kostenpflichtig sei, denn diese Vorschrift ordne die Kostenfreiheit - nur - für solche Eintragungen an, die infolge staatlich zu verantwortender Zuständigkeitsänderung für die Führung des Registerblattes erforderlich seien. Die Schiffseigentümerin verteidigt den Beschluss. Die Kostenfreiheit der Eintragung folge schon aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 14210, nach der der Gebührentatbestand dem ersten in § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO genannten Fall entspreche, während die Eintragung insbesondere von Veränderungen, die das Schiff beträfen (zweiter Fall in § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO), nunmehr kostenfrei habe sein sollen. Unter solchen das Schiff betreffenden Veränderungen, die früher den Tatbestand des zweiten Falls von § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO erfüllt hätten, sei insbesondere die Verlegung des Heimathafens zu verstehen. Der Kostentatbestand Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG sei nur bei Erst- bzw. Neueintragungen erfüllt; ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, denn das Schiff sei in Hamburg nicht aus dem Schiffsregister gelöscht worden. § 12 Abs. 6 SchRegDV sei vor dem Hintergrund der von der deutschen Reederschaft geforderten und politisch zunehmend diskutierten Zentralisierung aller Schifffahrtsbelange in einem einheitlichen Register zu sehen. Allenfalls könne hieraus der Umkehrschluss zu ziehen sein, dass – die Existenz eines konkreten Gebührentatbestandes vorausgesetzt – bei freiwilligen Zuständigkeitsänderungen Gebühren anfallen könnten.
Seite 4 von 8 4 Bei § 18 Abs. 4 GNotKG handele es sich um eine reine Zuständigkeitsregelung, die keinen Kostentatbestand darstelle. Im vorliegenden Fall seien aber nur die – gesondert abgerechneten und von der Eigentümerin akzeptierten – Kosten nach Nr. 14260 (Erteilung des Schiffszertifikats) und Nr. 17004 (Erteilung einer Bescheinigung aus dem Register) angefallen. Letztlich spreche gegen die erneute Zahlung einer 1,0 Gebühr der Umstand, dass auch anlässlich der Eintragung des Eigentümerwechsels eine - gleichlaufend um das Vierfache erhöhte - 1,0 Gebühr nach Nr. 14213 Anl. 1 GNotKG bezahlt worden sei. Es liege auf der Hand, dass mit dieser Erhöhung auch alle mit dem Eigentümerwechsel stehenden Veränderungen wie die Verlegung des Heimathafens oder auch ein Namenswechsel abgegolten seien. Auch andere Seeschifffahrtsregister berechneten für die Heimathafenverlegung keine gesonderten Gebühren (vgl. ausdrücklich die Rechtspflegerin des Hamburger Seeschiffahrtsregisters Pamperin-Herbst im Beck´scher Online-Kommentar zum GNotKG, 10. Ed., Stand 15.05.2015, zu KV 14210, Rn.3). Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.08.2015 nicht abge- holfen. II. Die gemäß § 81 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bremen hat die Kostenrechnung vom 23.01.2015 zu Recht im Hinblick auf die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG aufgehoben, weil diese Gebühr nicht angefallen ist. Der Senat teilt die von dem Amtsgericht und der Schiffseigentümerin vertretene Auffassung, nach der für die Eintragung eines bereits in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffes in das Seeschiffsregister eines neuen Registergerichts nach einer Verlegung des Heimathafens in dessen Zuständigkeitsbereich der Ansatz einer 1,0 Gebühr nach Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG nicht gerechtfertigt ist. Die Verlegung des Heimathafens und die damit verbundene Eintragung des Schiffes in ein anderes Register stellt vielmehr lediglich eine das Schiff in Bezug auf den Heimathafen betreffende Veränderung dar, für die das
Seite 5 von 8 5 GNotKG einen Gebührentatbestand nicht mehr vorsieht (ebenso Tiedtke/Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Nr. 14230 KV, Rn. 2; Pamperin- Herbst, Beck’scher Online-Kommentar Kostenrecht, Dörndorfer/Nele/ Petzold/ Wendtland, 10. Edition Stand 15.05.2015, Nr. 14210 KV GNotKG, Rn. 3). Der Beschwerdeführerin ist allerdings zuzugeben, dass der Gebührentatbestand als Anknüpfungspunkt nur die „Eintragung eines Schiffes“ aufführt. Dies lässt die Möglichkeit offen, hierunter nicht nur die Ersteintragung eines Schiffes zu verstehen, sondern auch die Neuanlegung eines Schiffsregisters bei einem anderen Registergericht, wenn die Verlegung des Heimathafens zur Zuständigkeit eines anderen Registergerichts führt. Die – insoweit nicht geänderte – Schiffsregisterordnung unterscheidet zwischen der auf eine Anmeldung des Schiffes gemäß § 9 SchRegO oder § 10 SchRegO vorzunehmende (Erst-) Eintragung gemäß § 16 SchRegO mit den bei der Anmeldung vorzunehmenden Pflichtangaben gemäß § 11 SchRegO einerseits und den Veränderungen bestimmter bei der Ersteintragung anzumeldender Tatsachen andererseits, welche gemäß § 17 Abs. 1 SchRegO unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden sind. Zu den anmeldepflichtige „Veränderungen“ zählt nach § 17 Abs. 1 SchRegO auch die Verlegung des Heimathafens, dessen Angabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchRegO bei der Erstanmeldung erforderlich ist. Diese Differenzierung zwischen der Eintragung des Schiffes und der „Eintragung von Veränderungen, die das Schiff betreffen“, wurde in § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO aufgenommen. Nach – soweit ersichtlich einhelliger – Auffassung zum alten Kostenrecht handelte es sich bei der Verlegung des Heimathafens um eine das Schiff betreffende Veränderung, ohne dass hierbei danach differenziert wurde, ob die Verlegung einen Zuständigkeitswechsel des Registergerichts nach sich zog oder nicht (siehe Lappe/Korintenberg, KostO, 18. Aufl. 2010, § 84 KostO Rn. 5; Assenmacher/ Mathias, KostO, 16. Aufl. 2008, „Schiffe“, Rn. 3.2; Waldner in Rohs/Wedewer: KostO, 80. Erg.Lfg. 2001, § 84 KostO, Rn. 4; BeckOK KostR/Lauktien KostenO (aK), § 84, Rn. 6). Für die Berechnung der Gebühr spielte diese Unterscheidung allerdings insoweit keine Rolle, als sowohl für die Eintragung des Schiffs als auch für die Veränderungen
Seite 6 von 8 6 jeweils nur ein Viertel der vollen Gebühr anfiel. Unterschiedlich geregelt war aber der der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Geschäftswert, der sich für die Eintragung des Schiffes nach dem Wert des Schiffes (§ 84 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. KostO), dagegen für die Eintragung von Veränderungen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. KostO (nur) nach einem Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 KostO (also regelmäßig € 3.000,00, maximal € 500.000,00) richtete. Dabei bestand Einigkeit darüber, dass auch die Verlegung des Heimathafens kostenrechtlich als unter diese Streitwertprivilegierung fallende „Veränderung“ zu behandeln war (siehe z.B. Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 84 KostO, Rn. 4; Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 84 KostO, Rn. 5; Assenmacher/Mathias, a.a.O.; Waldner in Rohs/Wedewer, a.a.O). Der für die hier relevanten Gebühren maßgebliche Teil 1, Hauptabschnitt 4, Abschnitt 2 der Anlage 1 GNotGK enthält dagegen keinen generell für „Veränderungen“ geltenden Gebührentatbestand. Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG führt nur die „Eintragung eines Schiffs“ auf, während „Veränderungen“ im Sinne des § 17 Abs. 1 SchRegO nicht erwähnt sind. Beibehalten ist dagegen die vorher in § 84 Abs. 3 KostO gesondert geregelte Anmeldung eines neuen Eigentümers (Nr. 14213 Anl. 1 GNotKG). Für „Veränderungen“ der Eintragungen sieht der Unterabschnitt 3 lediglich einen Gebührentatbestand vor, soweit sich die Eintragung einer Veränderung auf eine Schiffshypothek, ein Arrestpfandrecht oder einen Nießbrauch bezieht (Nr. 14230 Anl. 1 GNotKG, 0,5 Gebühr). In der Gesetzesbegründung zum Unterabschnitt 3 (BT-Drs. 17/11471, S. 211) ist hierzu erläutert, dass die Eintragung von Veränderungen im Übrigen kostenfrei sein soll, wobei als Beispiele ausdrücklich die „derzeit als zweiter Fall in § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO“ geregelten „Veränderungen, die das Schiff betreffen,“ aufgeführt werden. Diese Fälle seien durch die deutlich erhöhte Gebühr für die Ersteintragung mit abgegolten. Daraus folgt auch für den Senat, dass die in Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG aufgeführte Eintragung sich nur auf die Ersteintragung bezieht und „Veränderungen, die das Schiff betreffen“ im Sinne des § 84 Abs. 1 KostO nunmehr keiner Gebühr unterliegen. Dem steht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht entgegen, dass gemäß § 18 Abs. 4 GNotKG „die Kosten für die Eintragung in das Schiffsregister bei Verlegung des Heimathafens… nur von dem Gericht des neuen Heimathafens angesetzt“ werden.
Seite 7 von 8 7 Diese Regelung, die dem früheren § 84 Abs. 1 Satz 3 KostO nachgebildet ist, spricht allerdings dafür, dass der Gesetzgeber weiterhin von dem Anfall derartiger Kosten ausging. Die Gesetzesbegründung zu § 18 GNotKG (BT-Drucksache 17/11471, S. 157) enthält hierzu aber nur die Erklärung, dass die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 3 KostO übernommen worden sei, „soweit sie die Zuständigkeit für die Gebührenerhebung betrifft“. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Übernahme dieser Vorschrift nicht nur die alte Rechtslage zur Zuständigkeit der Gebührenerhebung aufrechterhalten wollte, sondern mit § 18 Abs. 4 GNotKG eine Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG ergänzende oder erläuternde Bestimmung vornehmen wollte, dass die Verlegung des Heimathafens kostenrechtlich als ein weiterer Fall der „Eintragung eines Schiffs“ im Sinne der Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG zu behandeln sei. Insbesondere bietet die Gesetzesbegründung zu Nr. 14210 (BT-Drs. 17/11471, S. 210f.) keine Erklärung dafür, warum sich nunmehr die Kosten für die Eintragung einer Verlegung des Heimathafens nicht nur um das Vierfache erhöht haben sollen, sondern durch die ersatzlose Streichung der die „Veränderungen“ betreffenden Streitwertprivilegierung in § 84 Abs. 1 Satz 2 KostO um ein Vielfaches. Im vorliegenden Fall wäre nach der alten Rechtslage selbst bei Ansetzung des in § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO vorgesehenen Höchstwertes von € 500.000,00 nur eine Gebühr von € 201,75 (1/4 von € 807,00) angefallen; die in der angefochtenen Kostenrechnung berechnete Gebühr von € 12.135,00 übersteigt diesen Betrag somit um mehr als das Sechzigfache. Im Übrigen geht die Zuständigkeitsregelung in § 18 Abs. 4 GNotKG auch bei dem vom Senat für zutreffend gehaltenen Verständnis der Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG nicht ins Leere, denn gemäß Nr. 14260 oder Nr. 14261 Anl. 1 GNotKG und nach Nr. 17004 Anl. 1 GNotKG fallen weiterhin Kosten an. Schließlich unterscheidet sich der mit einer Verlegung des Heimathafens verbundene Aufwand nicht in einer Weise von dem bei der Eintragung anderer „Veränderungen“ im Sinne des § 17 Abs. 1 SchRegO erforderliche, dass der erneute Anfall einer vollen Gebühr auf den Wert des Schiffs zu rechtfertigen wäre. Nach § 12 SchRegDV hatte das bisher zuständige Schiffsregistergericht Hamburg die Verlegung des Heimathafens einzutragen, sodann das Registerblatt zu schließen und anschließend eine beglaubigte Kopie des Registerblattes sowie die Registerakten an das Registergericht Bremen zu übersenden. Dieses hatte lediglich die dortigen
Seite 8 von 8 8 Eintragungen in ein neues Registerblatt zu übernehmen, die Übereinstimmung mit dem Inhalt des bisherigen Blattes zu bescheinigen sowie die in § 12 Abs. 5 SchRegDV angeordneten Mitteilungspflichten an den Eigentümer, an aus dem Registerblatt ersichtliche dinglich Berechtigte sowie an das bisherige Registergericht zu erfüllen. Eine erneute eigenständige Prüfung, ob die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, die gegebenenfalls den erneuten Anfall einer vollen Gebühr nach Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG rechtfertigen könnte, liegt hierin nicht. Ein zwingender Umkehrschluss aus § 12 Abs. 6 SchRegDV verbietet sich bereits deswegen, weil es sich dabei lediglich um eine Durchführungsverordnung handelt, die keinen Gesetzesrang genießt. Die Vorschrift setzt im Übrigen den Anfall der dort behandelten Kosten voraus und kann nicht die Erhebung von nicht im GNotKG vorgesehenen Gebühren rechtfertigen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG). gez. Blum gez. Witt gez. Dr. Marx
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