Erklärungen, durch die ein Eintragsantrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der in § 37 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form.
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SchRegO § 39
Schiffsregisterordnung
Referenzen
- SchRegO § 37 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.