Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit der Schiffshypothek gefährdende Verschlechterung des Schiffs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.
SchRG § 40
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Referenzen
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