SchuldRAnpG § 13 Entschädigungsleistung bei Sicherungsrechten

Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

Hat der Sicherungsnehmer dem Grundstückseigentümer das Bestehen eines Sicherungsrechts an der Baulichkeit angezeigt, kann der Grundstückseigentümer die Entschädigung nach § 12 nur an den Sicherungsnehmer und den Nutzer gemeinschaftlich leisten. § 1281 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

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