Auf Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.
SchuldRAnpG § 18 Anwendbarkeit der nachfolgenden Bestimmungen
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.