Auf Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.
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SchuldRAnpG § 18 Anwendbarkeit der nachfolgenden Bestimmungen
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.