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SchuldRAnpG § 5 Bauwerke

Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

(1) Bauwerke sind Gebäude, Baulichkeiten nach § 296 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und Grundstückseinrichtungen.

(2) Grundstückseinrichtungen sind insbesondere die zur Einfriedung und Erschließung des Grundstücks erforderlichen Anlagen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3066/21
11. Februar 2026
3 K 3066/21 11. Februar 2026