Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.