Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.
SchuldRAnpG § 53 Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet
Referenzen
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